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Wiener Privatbank Immobilienverwaltung GmbH
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Tipps für Mieter & Eigentümer

Es ist uns wichtig, die Wege für unsere Kunden möglichst kurz zu halten. Aus diesem Grunde bieten wir auf dieser Seite nützliche Informationen und Tipps für Mieter und Eigentümer an.

Tipps für eine erfolgreiche Übersiedlung

Vor dem Umzug:

  • fristgerechte Kündigung des Mietvertrags
  • Abklärung offener Fragen mit Ihrer Hausverwaltung
  • rechtzeitige Abstimmung etwaig durchzuführender Arbeiten vor Wohnungsrückstellung
  • Terminvereinbarung für die Wohnungsübergabe/-rückstellung mit Ihrer Hausverwaltung
  • Umzugstermin fixieren (Organisation von Übersiedlungsfirma, Möbelpacker, Umzugskartons, LKW, Halteverbotszone für das Be- und Entladen, Sperrmüllentsorgung, usw.)
  • Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber abstimmen
  • Haushaltsversicherung über den bevorstehenden Umzug informieren, sodass Versicherungsschutz aufrecht bleibt
  • Parkpickerl ummelden bzw. um neuen Stellplatz anmieten
  • Postnachsendeauftrag einrichten – das Formular dazu finden Sie hier
  • Daueraufträge für Miete, Betriebs- und Energiekosten, etc. stornieren


Nach dem Umzug:

  • An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes
  • Namensschilder mit Ihrem Namen versehen (Wohnung, Postkasten, Sprechanlage)
  • Bekanntgabe Adressänderungen – eine beispielhafte Aufzählung finden Sie hier

Bitte beachten Sie, dass die Ummeldung von Strom, Gas, Fernwärme, etc. beim regionalen Anbieter bei Ein- und Auszug in eine durch uns verwaltete Bestandseinheit durch die Wiener Privatbank Immobilienmakler GmbH erfolgt – Sie haben dahingehend keine weiteren Schritte zu setzen!

Eine weitere nützliche Orientierungshilfe finden Sie unter http://www.wien.gv.at/wohnen/uebersiedlungsservice/index.html

Nützliche Formulare finden Sie unter
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formulare

Adressänderungen einfach online durchführen (Registrierung erforderlich)
https://www.i-move.at/i-move.php

Anmeldung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes

Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes hat laut österreichischem Meldegesetz innerhalb von 3 Tagen vor oder nach dem Umzug zu erfolgen. Die Meldung kann bei jedem Magistratischen Bezirksamt in Wien – unabhängig vom Wohnbezirk – vorgenommen werden und ist kostenlos. Finden Sie hier das Magistratische Bezirksamt in Ihrer Nähe.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular/Meldezettel (vollständig ausgefüllt und vom Unterkunftsgeber unterfertigt)
  • Reisepass oder Personalausweis (bzw. anderer amtlicher Ausweis, z.B. Führerschein und zusätzlich Staatsbürgerschaftsurkunde)
  • Geburtsurkunde
  • Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, muss all jene Dokumente vorlegen, aus denen Identität, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgeht
  • Ausländische Mitbürger: Reisedokument oder Asylausweis
  • Bei gewünschtem Eintrag eines Titels: Verleihungsurkunde

Wohnungseigentümer können ihren Meldezettel selbständig unterfertigen. Für Hauptmieter einer Wohnung ist der Meldezettel vom Unterkunftsgeber – Vermieterin bzw. Hausverwaltung – zu unterschreiben. Für sämtliche Mitbewohner (Lebenspartner, Kinder) ist der Hauptmieter Unterkunftsgeber.

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Unterlassen der gesetzlichen Meldepflicht eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis zu € 726 – im Wiederholungsfall bis zu € 2.180 – geahndet werden kann.

Hier ist Ihr Meldezettel abrufbar. Weitere Informationen zum Thema Anmeldung, Abmeldung bzw. Ummeldung finden Sie unter http://www.wien.gv.at/verwaltung/meldeservice/.

Strom-, Gas- und Fernwärmeanschluss

Um Ihnen den Umzug möglichst einfach zu gestalten, erfolgt die Ummeldung von Strom-, Gas- und Fernwärmebezug beim lokalen Versorgungsunternehmen durch die Wiener Privatbank Immobilienverwaltung GmbH. Bitte beachten Sie, dass Ihrerseits keine Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung mit dem Versorgungsunternehmen notwendig ist!

Zum Procedere: Die Zählerstände zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe/-rückstellung werden in Ihrem Beisein abgelesen und dem Versorgungsunternehmen bzw. der zuständigen Verrechnungsfirma mitgeteilt. Die entsprechenden Vertragsunterlagen werden Ihnen von den Versorgungsunternehmen direkt zugestellt.

Sollten Sie während der aufrechten Mietdauer das Versorgungsunternehmen wechseln, bedenken Sie etwaige Mindestbindungen und Kündigungsfristen.

Der Vollständigkeit halber ist hier das Formular zur Ummeldung von Strom- und Gasbezug bei Wien Energie abrufbar.

Abschluss Haushaltsversicherung

Wir empfehlen Ihnen dringend bei Mietantritt eine angemessene Haushaltsversicherung abzuschließen bzw. diese zeitgerecht auf Ihr neues Mietobjekt bzw. geänderte Lebensumstände anzupassen. Informieren Sie Ihre Versicherungsanstalt auch rechtzeitig über den bevorstehenden Umzug – dieser sollte mitversichert sein!

Eine Haushaltversicherung stellt meist nur eine geringe finanzielle Belastung dar und spart im Schadensfall sehr viel Geld. Bedenken Sie beispielsweise, dass die Gebäudeversicherung des Hauses bei Wasser- sowie Folgeschäden keinen Ersatz an Ihrem Inventar leistet. 

Sollten Sie Unterstützung bei der Auswahl der Versicherung bzw. einen entsprechenden Kontakt benötigen, lassen Sie es uns wissen – wir stehen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Bezahlung der monatlichen Vorschreibung

Die bequemste Alternative stellt der Bankeinzug von Ihrem Konto dar. Das entsprechende Formular für die Einzugsermächtigung können Sie hier direkt abrufen.

Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung ersparen Sie sich aufwändigen Zahlungsverkehr und können zudem gewiss sein, dass Ihre monatliche Vorschreibung pünktlich und in korrekter Höhe zur Anweisung gelangt. Diese Art des Zahlungsverkehrs stellt für Sie kein Risiko dar, da Sie gegebenenfalls die Rückbuchung ohne Angabe von Gründen binnen 56 Tagen veranlassen können.

Wir danken Ihnen, dass Sie auch uns die tägliche Arbeit erleichtern und wir unsere Ressourcen dadurch optimal Ihrem Objekt und Ihren Anliegen widmen können.

Sollten Sie Ihre monatliche Vorschreibung per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlen, berücksichtigen Sie bitte geänderte Vorschreibungsbeträge aufgrund von BK-Abrechnung, BK-Änderungen, Indexanpassungen rechtzeitig, sodass keine Rückstände entstehen. 

Betriebskosten und deren Abrechnung

Zur Deckung der laufenden Betriebskosten wird seitens der Hausverwaltung ein monatlicher Teilbetrag (Akonto) vorgeschrieben, welcher im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den tatsächlichen Aufwänden gegenüber gestellt wird. Die Abrechnung der Betriebskosten hat bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und ist an geeigneter Stelle im Haus zur Einsichtnahme aufzulegen – üblicherweise geschieht dies durch Aushang am schwarzen Brett.

Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung ist zum übernächsten Zinstermin nach Rechnungslegung zu verrechnen. Sowohl Guthaben als auch Nachzahlung treffen jeweils denjenigen in voller Höhe, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter bzw. Eigentümer ist – unabhängig vom Einzugs-/Kauftermin.

Der Betriebskostenkatalog gem. § 21ff MRG ist taxativ (abschließend) festgelegt. Darunter fallen:

  • Wasser- und Abwassergebühren inkl. Kosten zur Überprüfung der Wasserleitungen
  • Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
  • Rauchfangkehrung
  • Kanalräumung
  • Unratabfuhr (Müllabfuhr und Entrümpelungskosten)
  • Schädlingsbekämpfung
  • Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses inkl. Leuchtmittel
  • Versicherung des Hauses gegen Feuer/Brandschaden, Haftpflicht, Leitungswasser- inkl. Korrosionsschäden – Glasbruch und Sturmschaden wenn die Zustimmung der Mehrheit der Mieter vorliegt
  • Verwaltungshonorar
  • Hausbetreuung (Reinhaltung, Wartung, Winterbetreuung, Schneeräumung, Beaufsichtigung der allgemein zugänglichen Flächen inkl. etwaiger Dienstgeberabgaben, etc. bei Bestellung eines Hausbesorgers, Kosten für erforderliche Gerätschaften und Materialien)
  • Öffentliche Abgaben (Grundsteuer, sonstige Abgaben)
  • Betrieb von Gemeinschaftsanlagen (Personenaufzug, Wärmeversorgungsanlage, Waschküche)
  • Betreuung von Grünanlagen

Die monatlichen Teilbeträge zu den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind vom Hausverwalter bei Bedarf anzupassen – eine etwaige Erhöhung sollte nicht mehr als 10 % der aufgewendeten Kosten des Vorjahres betragen. Üblicherweise wird eine Anpassung zu Beginn des Kalenderjahres durchgeführt.

Mieter und Eigentümer haben das Recht in Belege und Rechnungen Einsicht zu nehmen, hierzu bitten wir um gesonderte Terminvereinbarung mit unserem Büro. Die Aushändigung von Kopien kann bei entsprechender Kostentragung bis 31.12. des Jahres der Abrechnungslegung erfolgen. Der Kopierkostenersatz beträgt netto € 1,- je Kopie bzw. € 0,60 je Seite bei digitaler Übersendung.

Schlüsselbestellung

Sollten Sie weitere Exemplare von gesperrten Schlüsseln benötigen und nicht im Besitz einer Schlüsselkarte sein, stellt Ihnen die Hausverwaltung eine Bevollmächtigung zur Nachbestellung – diese können Sie hier ausfüllen und uns zur Unterzeichnung übermitteln.

Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die Nachbestellung von Schlüsseln auf eigene Kosten zu erfolgen hat und die duplizierten Exemplare bei Rückstellung der Bestandseinheit der Eigentümerin unentgeltlich auszuhändigen sind. Zu Dokumentationszwecken wird eine Kopie der ausgefertigten Bevollmächtigung Ihrem Akt beigelegt.

Antrag auf Wohnbeihilfe

Voraussetzung für den Erhalt von Wohnbeihilfe ist ein abgeschlossener Mietvertrag, die erfolgte Wohnsitzmeldung, der regelmäßige Aufenthalt in der Wohnung sowie die Entrichtung der laufenden Mietzahlung.

Antragsberechtigt sind Österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen sowie ausländische Staatsbürger nach fünfjährigem legalem Aufenthalt in Österreich. Die Gewährung bzw. Höhe der Wohnbeihilfe ist abhängig von Haushaltsgröße, Haushaltseinkommen, Wohnungsgröße und Wohnungsaufwand.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Wohnbeihilfe (SD 103)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass des Antragstellers bzw. bei Ausländern Aufenthaltsbewilligung der letzten fünf Jahre
  • Nachweis aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Meldenachweis, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde)
  • Einkommensnachweise der im gemeinsamen Haushalt lebenden erwerbstätigen Personen inkl. Einkommens- und Arbeitsbescheinigung für die letzten drei Monate von Lebensgefährten und Lehrlingen (SD 74)
  • Erklärung über weitere Einkommen (SD 111)
  • Antrag auf Überweisung der Wohnbeihilfe auf ein Girokonto (SD 363/S)
  • Miet-, Nutzungs-, Kauf- oder Vorvertrag mit Unterschriften, Datum und Stampiglie
  • Bestätigung des Wohnungsaufwandes (SD 222)

Hier finden Sie Ihr Formular zur Bestätigung des Wohnungsaufwandes – übermitteln Sie uns dieses vorausgefüllt per E-Mail.

Mülltrennung und Entsorgung in Wien

Die Position des Restmülls stellt eine der größten Positionen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung dar. Eine einfache Maßnahme zur Senkung der Restmüllkosten, ist die Durchführung einer konsequenten Mülltrennung. Wir bitten Sie daher sich daran aktiv zu beteiligen – auch im Sinne des Umweltschutzes!

  • Trennen Sie Restmüll und Altpapier konsequent – Altpapier wird kostenlos entsorgt!
  • Kartonagen, Schachteln, etc. sind zu falten bzw. zu zerkleinern
  • Weiß- und Buntglas, Kunststoffverpackungen (PET-Flaschen, etc.), Metalle und Dosen sowie Bioabfall sind an den dafür vorgesehenen Sammelstellen in Ihrer näheren Umgebung zu entsorgen
  • Sperrmüll, Bauschutt, große Kartonagen, Styropor etc. ist auf den Mistplätzen der Stadt Wien zu entsorgen.

Nähere Informationen zu den Wiener Mistplätzen erhalten Sie hier.
Informationen zur Problemstoffsammlung in Wien finden Sie hier.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
http://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/entsorgung/mistplatz/

Verbotene Lagerungen

Jeder Liegenschaftseigentümer ist dafür verantwortlich, die allgemein zugänglichen Teile eines Objekts auf feuerpolizeiliche Übelstände zu überprüfen und darüber Protokoll zu führen. Dies passiert in der Regel im Zuge der routinemäßigen Überprüfungen des Rauchfangkehrers und wird dabei insbesondere auf brandgefährliche Gegenstände und Stoffe geachtet. Werden derartige Übelstände festgestellt, erfolgt eine Anzeige bei der Behörde und zwingt zur umgehenden Beseitigung derselben.

Verbotene Lagerungen in den Allgemeinbereichen (Dachboden, Stiegenhaus, Gang, Keller, Hof, Gänge, etv.) sind insbesondere:

  • Brennbare Flüssigkeiten
  • Brennbare Abfälle
  • Brennstoffe
  • Leicht brennbares Verpackungsmaterial
  • Leicht brennbares Reinigungsmaterial
  • Holzwolle, Sägespäne
  • Stroh, Heu, Reisig
  • Schaumstoffmatten, textile Beläge
  • Lose Textilien
  • Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug
  • Loses Papier
  • Gasbehälter
  • Fahrzeugreifen

Es ist weiters darauf zu achten, dass sämtliche Fluchtwege jederzeit passierbar sein müssen. D.h. in Bereichen des Stiegenhauses, auf Gängen und im Keller sind jegliche Lagerungen untersagt. Die einzige Ausnahme stellen lebende Pflanzen in Blumenkisten mit entsprechender Umsturzsicherung dar – sofern der Fluchtweg nicht eingeschränkt ist.

Hausordnung

Im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinanders möchten wir alle Hausparteien auffordern, auf die strikte Einhaltung der Hausordnung wert zu legen. Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die Bestimmungen der Hausordnung nicht nur für alle Mieter und Eigentümer, sondern auch für Familienangehörige, Besucher, Personal, etc. verpflichtend ist.

Die geltende Hausordnung finden Sie am schwarzen Brett bzw. im Schaukasten Ihres Objekts. Eine standardisierte Form können Sie hier einsehen.

Abbestellung von Reklamematerial und Werbung

Sind Sie es leid, tagtäglich Tüten mit Werbeprospekten von Ihrer Wohnungstüre zu entfernen und möchten Sie künftig auf persönlich adressierte Werbung, die vor allem in Wahljahren überhandnimmt, verzichten? 

Dem können Sie wie folgt entgegen wirken:

Tür-Aufkleber "Bitte kein Reklamematerial":

Senden Sie ein ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert mit dem eigenen Namen und Ihrer Wohnadresse an: 

Die Werbemittelverteiler 
Postfach 500 
1230 Wien 
Kennwort "Bitte keine unadressierte Werbung"

Pro Rückantwortkuvert wird ein Aufkleber versendet. Wenn Sie mehrere Exemplare benötigen, einfach einen Zettel mit der entsprechenden Stückzahl beilegen.
Aufkleber werden innerhalb von zwei bis drei Wochen versendet.
Aufkleber gut sichtbar an der Wohnungseingangstüre anbringen (nicht am Haustor!) – die Werbemittelverteiler (Red Mail, Post, etc.) haben Ihre Bitte zu berücksichtigen!


Keine persönlich adressierte Werbung per Post:

Hierzu bedarf es Ihrer Eintragung in die sogenannte Robinson-Liste. Senden Sie eine kurze formlose Mitteilung unter Angabe Ihrer Anschrift (einschließlich Vornamen, Nachnamen und Titel) an: 

Fachverband Werbung und Marktkommunikation 
Wiedner Hauptstraße 73/2. Stock, 
1040 Wien 
E-Mail: werbung@wko.at

Der Fachverband leitet Ihre Daten an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weiter. Dort wird die Adresse aus den Datenbeständen gestrichen.
Die Robinson-Liste wird 1x monatlich aktualisiert, die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Wochen in Anspruch nehmen.

Thermenwartung und Abgasmessung

Bitte bedenken Sie, dass einmal jährlich eine Thermenwartung durchzuführen ist! Die regelmäßige Thermenwartung dient in erster Linie Ihrer eigenen Sicherheit und beugt gefährlichen Kohlenmonoxidvergiftungen vor. Außerdem erhöht ein sauberer Brenner den Wirkungsgrad der Therme, spart damit Energiekosten und verlängert die Lebenserwartung des Geräts.

Sie haben die Möglichkeit einen Wartungsvertrag mit dem entsprechenden Werkskundendienst abzuschließen oder einen dafür zugelassenen Installateur Ihres Vertrauens mit den Arbeiten zu beauftragen. In beiden Fällen ist Ihnen über die erfolgte Thermenwartung ein Protokoll auszuhändigen, das Sie im Falle von Problemen mit dem Gerät oder bei Kündigung der Bestandseinheit benötigen. Im Falle von notwendigen Reparaturen sind aufrechte Gewährleistungs- bzw. Garantiezeiten des Herstellers zu berücksichtigen. Wir möchten Sie weiters darauf hinweisen, dass eine jährliche Wartung auch während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit unumgänglich ist. Gerne stellen wir den entsprechenden Kontakt her. 

Abgasmessungen sind aufgrund des Wiener Luftreinhaltegesetzes durchzuführen und fallen je nach Leistung des Geräts alle 5 Jahre (Gasthermen bis zu 26 kW) bzw. 2 Jahre (Gasthermen zwischen 26 und 50 kW) an. Die Messungen dienen der Prüfung von Energie-Effizienz sowie Emmisionsgrenzen und sind ausschließlich von zugelassenen Prüforganen durchzuführen. Dies sind Rauchfangkehrer und Installateure mit entsprechender Zulassung. 

Richtiges Heizen und Lüften

Richtiges und regelmäßiges Lüften spart Heizenergie, schafft ein gutes Raumklima und erhöht Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden. 

Empfohlene Temperatur:

  • In Wohnbereich und Küche 20 °C, im Bad 21 °C, im Schlafzimmer tags 18 °C, nachts 14-16 °C
  • Luftfeuchte 45-55 % rel. (bis 65 %, nur kurzzeitig, bis zu 2 Std.)
  • Wandoberflächentemperaturen (Außenwände) nicht unter 15 °C
  • Bei Abwesenheit Heizung nie ganz abstellen. Es ist sparsamer eine abgesenkte Durchschnittstemperatur zu halten.
  • Heizkörper regelmäßig entlüften
  • Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.

Richtiges Lüften:

  • Wärmere/feuchtere Luft muss aus dem Raum raus, kältere/trockenere Luft hinein
  • Querlüften durch Öffnen von zumindest zwei gegenüberliegenden Fenstern
  • Bei jedem Wetter lüften, auch bei Regen
  • Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden
  • Je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden
  • Je dichter die Fenster, desto öfter muss gelüftet werde
  • Stoßlüften durch komplettes Öffnen der Fenster (wenige Minuten sind ausreichend). Die Kippstellung ist wirkungslos, verschwendet Heizenergie und kann Schimmelbildung fördern.
  • Kompletten Luftwechsel zumindest 2x täglich (Morgens und Abends) durchführen
  • Zwangslüftung für Bäder ohne natürliche Belüftungsmöglichkeit mittels Lüfter, etc.
  • nach dem Bügeln, Kochen, Wäschetrocknen vermehrt Lüften

Wartungsfugen

Definition lt. ÖNORM B2207: „Elastische Verfugungen sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als Wartungsfuge anzusehen und gelten daher nicht als Abdichtung.“

Ihre Funktion muss in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material gegebenenfalls erneuert werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Folgeschäden zu vermeiden.

Wiederholte Feuchtigkeitsbelastung, Wärme sowie Verschmutzung durch Gebrauchswasser und Körperreinigungsmittel führen dazu, dass die Bildung von Schimmelpilzen wahrscheinlich ist.

Wir empfehlen daher die Verfugungen in den Nassbereichen regelmäßig, aber zumindest 1x jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu erneuern. Undichte Silikonfugen führen in der Praxis sehr oft zu Nässeschäden und Schimmelbildung

Obsorge von Balkonen und Terrassen

Bedenken Sie, dass Sie für die Reinhaltung Ihres Balkons bzw. Ihrer Terrasse verantwortlich sind. Dies umfasst sowohl die Befreiung von Moos, Laub, usw., die Reinigung der Rigolen, als auch die Säuberung von Schnee.

Sollte sich im Außenbereich ein Wasseranschluss befinden, der nicht selbstentleerend ist, treffen Sie rechtzeitig Maßnahmen um Frostschäden zu verhindern.

Vorkehrungen bei Abwesenheit

Um den Verlust der Versicherungsvergütung bei Leitungswasserschäden auszuschließen, ist im Regelfall ab 72 Stunden  durchgehendem Leerstand einer Bestandseinheit das Leitungswassersystem zu sichern und der Hauptwasserhahn zuzudrehen ist. Erfolgt dies nicht, kann die Versicherung eine teilweise oder gänzliche Leistungsfreiheit einwenden, was mit erheblichen Folgekosten verbunden ist. 

Wir bitten Sie daher zu beachten, dass

  • in leer stehenden Objekten der Hauptwasserhahn (nach technischer Ausstattung) zu schließen und das System zu entleeren ist.
  • regelmäßige Kontrollen leer stehender Räumlichkeiten durchgeführt werden, um gegebenenfalls einen Schadensfall frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden. 

So können unliebsame Überraschungen in leer stehenden Objekten ohne großen Aufwand vermieden werden!

Schutz vor Wohnungseinbrüchen

Einbrecher wählen eher ruhige Gegenden aus und beobachten die Häuser sowie Gewohnheiten der Bewohner im Vorfeld. Meist gehen sie um die Mittagszeit oder in den Abendstunden zwischen 17.00 und 21.00 Uhr zu Gange und verschaffen sie sich Zutritt über die Wohnungseingangs- oder Terrassentüre.

Neben dem richtigen Verhalten und einer beherzte Nachbarschaftshilfe sind Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen zu empfehlen:

  • Überlegen Sie den Einbau einer einbruchhemmenden Wohnungseingangstüre (Informationen zu Förderungen finden Sie hier)
  • Bauen Sie hochwertige Schlösser und Schließzylinder ein – keine hervorstehenden Schließzylinder verwenden
  • Überlegen Sie den Einbau eines Balkenriegels an der Türinnenseite
  • Überlegen Sie den Einbau eines Türspions
  • Überlegen Sie den Einbau von Zeitschaltuhren in den Abendstunden
  • Vergewissern Sie sich beim Weggehen, dass Ihr Schloss versperrt ist
  • Vergessen Sie nicht, Fenster und Balkon-/Terrassentüren zu schließen
  • Verstecken Sie den Wohnungsschlüssel nicht unter dem Fußabstreifer oder in Blumentöpfen
  • Vermeiden Sie Zeichen der Abwesenheit – bitten Sie Nachbarn den Briefkasten zu leeren und Werbematerial zu entfernen, bestellen Sie Ihre Tageszeitung ab
  • Legen Sie ein Inventarverzeichnis inkl. Gerätenummern an und fotografieren Sie Ihre Wertgegenstände
  • Bewahren Sie Sparbuch und Losungswort immer getrennt voneinander auf
  • Mieten Sie bei längerer Abwesenheit Bankschließfächer

Für weiterführende Information bzw. eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Landeskriminalamt Wien 

Kriminalprävention
Wasagasse 22
1090 Wien
Tel.: 01/31310/37250
E-Mail: LPK-W-LKA-AB-Kriminalpraevention@polizei.gv.at

Gaunerzinken

Vermehrt werden in Objekten sowie vor einzelnen Wohnungstüren sogenannte „Gaunerzinken“ gesichtet.

„Gaunerzinken“ sind eine Zeichensprache, die von Einbrecherbanden zum Informationsaustausch verwendet werden. So werden ausspionierte Wohnungen mit Zeichen versehen, die Aufschluss über etwaige Gefahren, vermutete Beute sowie die Lebensumstände der Bewohner geben.

Genauere Informationen finden Sie im Internet, beispielsweise unter http://www.vari-alarm.at/index.php/praevention/gaunerzinken. 

Als unmittelbare Präventionsmaßnahme bitten wir alle Bewohner um Kontrolle Ihrer Umgebung, Wohnungstüre, Briefkästen, etc. sowie Entfernung etwaiger Gaunerzinken.

Um die eigene Sicherheit und jene der Nachbarn zu gewährleisten, bitten wir auffällige Wahrnehmungen umgehend an die nächstgelegene Polizeidienststelle zu melden.

Wir bitten um verlässliche und regelmäßige Eigenkontrolle um den Einbrecherbanden aktiv entgegen zu wirken.

Kündigung des Bestandsverhältnisses

Die Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vermieter bzw. der bevollmächtigten Hausverwaltung zuzustellen. Das Kündigungsschreiben muss von allen Hauptmietern bzw. bei Firmen firmenmäßig gezeichnet sein – eine Kündigung mittels herkömmlichen E-Mail ist nicht ausreichend. Die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Kündigungsfristen sind jedenfalls zu beachten und gehen gesetzlichen Regelungen vor. Solle Ihr Vertrag keine Vereinbarung hinsichtlich der Fristigkeit enthalten, kommen die Fristen gem. § 560 ZPO zur Anwendung – weiterführende Informationen finden Sie hier. Bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit sind die gesetzlichen Regelungen unabdingbar.

Bitte beachten Sie, dass die schriftliche Kündigung vor dem Erreichen des Kündigungstermins (Monatsletzten) ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage beim Vermieter bzw. der Hausverwaltung EINLANGEN muss, anderenfalls die Kündigung erst zu darauf folgenden Kündigungstermin wirksam wird. 

Bitte führen Sie auf Ihrer Kündigung eine gültige Telefonnummer und eine E-Mailadresse an, wir werden Ihnen die erhaltene Kündigung nach Einlangen bestätigen und weitere wichtige Informationen hinsichtlich der Rückstellung der Bestandseinheit zukommen lassen. Als Erleichterung finden Sie hier eine Musterkündigung.

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Vermieter bzw. ein bestellter Vertreter (Makler, Hausverwalter) das Recht hat, die Bestandseinheit mit Mietinteressenten nach vorheriger Terminvereinbarung zu besichtigen. Wir danken dahingehend vorab für Ihre Kooperation!

Rückstellung der Bestandseinheit

Bitte beachten Sie, dass der Mietgegenstand in vertraglich vereinbartem Zustand an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurück zu stellen ist. Um Missverständnissen entgegen zu wirken, lesen Sie bitte die übermittelte Kündigungsbestätigung aufmerksam durch – sollten Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Den Rückstellungstermin vereinbaren Sie bitte zeitgerecht mit unserem Büro – wir sind bemüht Ihren Terminwunsch nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung zur Rückstellung trifft alle Hauptmieter persönlich bzw. die für eine Firma zeichnungsberechtigen Organe. Alternativ kann eine eigenhändig ausgestellte Vollmacht beigebracht werden.

Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurückgestellt, fällt für den zusätzlichen Zeitraum ein angemessenes Benützungsentgelt an.

Die Abrechnung einer allenfalls hinterlegten Kaution samt Verzinsung erfolgt unter Berücksichtigung von berechtigten Forderungen des Vermieters und wird Ihnen nach Überprüfung eines etwaigen Anspruchs unverzüglich auf ein von Ihnen bekannt gegebenes Konto überwiesen. Barkautionen werden ausschließlich im Wege einer Banküberweisung refundiert!

Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten

Sollten Sie Ihre Wohnung nicht zum Eigenbedarf sondern als Anlageobjekt erworben haben und eine Vermietung der Räumlichkeiten beabsichtigen, unterstützten wir Sie gerne im gesamten Procedere.

Beachten Sie, dass es mit der Vermietung alleine nicht getan ist! Ein professioneller Mietvertrag, eine ordentliche Wohnungsübergabe sowie die laufende Sub-/Sonderverwaltung stellen einen wesentlichen Erfolgsfaktor für Ihr Investment dar.

Beauftragen Sie uns mit der Sub-/Sonderverwaltung Ihrer Bestandseinheit, so fungieren wir als Bindeglied/Schnittstelle zwischen Ihnen und Ihrem Mieter und kümmern uns um sämtliche Belange, wie Vorschreibungsinkasso, Mahnwesen, Schadensbehebungen, Aufbereitung der steuerlichen Daten, Unterstützung in mietrechtlichen Angelegenheiten, usw.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir werden Ihnen ein individuelles Angebot erstellen.

Kleinunternehmerregelung (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer)

Wenn Sie im Rahmen eines "Kleinunternehmens“ vermieten oder verpachten, so sind Ihre Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.

Ein Kleinunternehmer muss seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben und darf der erzielte Gesamtumsatz je Kalenderjahr € 30.000 netto nicht übersteigen. Die Umsatzgrenze darf einmalig innerhalb von 5 Jahren um max. 15% überschritten werden.

Für Kleinunternehmer gilt die unechte Steuerbefreiung automatisch. In diesem Fall ist vom Vermieter keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, haben seine Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ist kein Vorsteuerabzug geltend zu machen. Sofern in einer Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, so ist diese an das Finanzamt abzuführen.

Nähre Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: 

Fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung bitten wir uns darüber in Kenntnis zu setzen!

Stabilitätsgesetz (StabG) 2012

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wirkt sich vor allem auf Mietgegenstände aus, die nicht zu Wohnzwecken oder zum Abstellen eines KFZ genutzt werden. Sofern der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, demnach weder Kleinunternehmer noch unecht steuerbefreit ist und keine steuerbefreiten Umsätze im Ausmaß von mehr als 5 % erzielt, kann die Vorschreibung weiterhin mit 20 % USt. erfolgen. 

Etwaige Änderungen hat der Mieter dem Vermieter verpflichtend und unverzüglich bekannt zu geben. Eine Unterlassung der Meldung stellt einen Kündigungsgrund dar und hält sich der Vermieter dahingehend am Mieter schad- und klaglos. Sämtliche dem Vermieter entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. 

Im Falle einer Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse, ist zu klären wie gegenüber dem Mieter mit der anfallenden Vorsteuerkürzung umgegangen wird. Die Verrechnung kann in Form eines Zuschlags zum Mietzins in Höhe des Vorsteueräquivalents oder durch Geltendmachung des tatsächlichen Vorsteuerverlustes erfolgen.

Hinweis für Stellplatz-Eigentümer:

Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft darf an Stellplatzeigentümer nur dann 20 % Umsatzsteuer verrechnet werden, wenn seitens des Eigentümers vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze erzielt werden – der Stellplatz beispielsweise zu Vermietungszwecken genutzt wird. 

Wird der Stellplatz hingegen privat genutzt, werden keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt und hat die Vorschreibung mit 0 % Umsatzsteuer zu erfolgen. Sollten Sie die Vorschreibung mit 20 % USt. benötigen, bitten wir um Mitteilung an unser Büro. In Ermangelung einer entsprechenden Mitteilung erfolgt die Vorschreibung standardmäßig mit 0 % USt.  

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass Ihnen die daraus resultierende Vorsteuerkürzung verrechnet werden kann. 

Energieausweisvorlagegesetz 2012 (EAVG 2012)

Wir möchten das am 1. Dezember 2012 in Kraft tretende Energieausweis‐Vorlage‐Gesetz 2012 (EAVG 2012) sowie die darin enthaltenden Änderungen kurz erläutern.

Wie bisher gilt:

  • Geltungsbereich, Vorlage‐ und Aushändigungspflicht: Der Verkäufer/Vermieter hat bei Verkauf/Vermietung eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer/Mieter rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig
  • Gebäudebezogener Ansatz: Bei Verkauf/Vermietung von nur einem Nutzungsobjekt kann ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes vorgelegt und ausgehändigt werden.
  • Fiktion bei Nichtvorlage: Wird nicht bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.

Neu gilt:

  • Anzeigepflicht in Druckwerken und elektronischen Medien: Anzeigen haben den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz‐Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts zu enthalten.
  • keine landesgesetzlichen Ausnahmen: Auch denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in entsprechenden Zonen (zB Schutzzonen) benötigen einen Energieausweis.
  • Ausgewiesene Energiekennzahlen als bedungene Eigenschaft: Unrichtige Energiekennzahlen lösen Gewährleistungsfolgen aus, soweit nicht vertraglich zulässigerweise Gewährleistungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
  • Durchsetzungsmöglichkeiten für Käufer/Mieter: Wird trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, kann der Käufer/Mieter sein Recht auf Aushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen drei Jahre nach Vertragsabschluss geltend machen. Die Frist zur Aushändigung des Ausweises an den Käufer/Mieter nach Aufforderung beträgt 14 Tage. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
  • Strafbestimmungen: Verstöße gegen das EAVG 2012 werden mit einer Verwaltungsübertretung und Geldstrafe bis zu EURO 1.450,- geahndet, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Übergangsrecht:

Energieausweise nach dem derzeit in Geltung stehenden EAVG behalten noch für die Dauer von zehn Jahren ab Erstellung ihre Gültigkeit. In Inseraten ist hierbei nur der Heizwärmebedarf anzuführen.

Generell gilt:

  • Der Energieausweis enthält lediglich eine Aussage über die energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes, stellt jedoch keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch dar.
  • Im Wohnungseigentum sind die Kosten der Rücklage zuzurechnen.
  • Die Beschaffung eines Energieausweises stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar und ist als abdingbare Verwalterpflicht anzusehen, wovon der Verwalter nur durch einstimmige Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss entbunden werden kann.
  • Der Verwalter hat jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung des Energieausweises zur Verfügung zu stellen.
  • Für den Verkauf/die Vermietung ohne gültigen Energieausweis haftet der jeweilige Eigentümer.

Tabelle der wichtigsten Wasserinhaltsstoffe

Gemäß Trinkwasserverordnung sind die WasserabnehmerInnen verpflichtet, die unten stehenden Analysedaten allen WasserverbraucherInnen zur Kenntnis zu bringen. 

Die Veröffentlichung der Daten folgernder Wasserinhaltsstoffe wird von der Trinkwasserverordnung i.d.g.F. (TWK) und dem Chemikaliengesetz vorgeschrieben und umfasst:

ParameterEinheit*) I. Hochquellenleitung**) II. HochquellenleitungWasserwerk LobauWasserwerk Moosbrunn***) Parameterwert gem. Trinkwasser-verordnung****)Indikator
pH-Wert7,5 bis 8,37,6 bis 8,47,3 bis 7,87,4 bis 7,6-6,5 bis 9,5
Gesamthärte°dH7 bis 126 bis 812 bis 1617 bis 20--
Carbonathärte°dH7 bis 126 bis 812 bis 1512 bis 14--
Calciummg/l43 bis 5832 bis 4065 bis 8379 bis 94--
Magnesiummg/l6 bis 165 bis 1015 bis 2225 bis 29--
Natriummg/l1,0 bis 2,5

<1,0

8,5 bis 11,05,5 bis 6,1-200
Kaliummg/l1,0 bis 2,71,0 bis 2,11,7 bis 3,9<1,0 bis 1,1--
Chloridmg/l1 bis 51 bis 212 bis 1813 bis 15-200
Nitratmg/l4 bis 82 bis 51 bis 515 bis 1850-
Sulfatmg/l9 bis 241 bis 927 bis 3971 bis 80-250
Flouridmg/l<0,2<0,2<0,2<0,21,5
Leitfähigkeit

µS/cm

240 bis 390200 bis 310480 bis 570565 bis 639-2500

Pestizide

Pestizide gesamt

µg/l

Der Untersuchungsumfang der Pestizide wurde mit Bescheid der MA59 Marktamt, der Lebensmittelbehörde für Wien, auf die Dauer von 5 Jahren ausgesetzt (bis Dezember 2017), da die langjährigen Analysen des Quell-und Brunnenwassers keine bestimmbaren Schadstoffe zeigen.

0,10

0,50

Quelle: MA 39 - IFUM Labors für Umweltmedizin

°dH = Grad deutscher Härte
mg/l = Milligramm pro Liter
µS/cm = Micro-Siemens pro cm
µg/l = Microgramm pro Liter

Erklärungen zur Tabelle:
*) Versorgung durch die I. Hochquellenleitung: 1. bis 11. Bezirk, 12. Bezirk – Süd, 15. Bezirk – Süd, 20. bis 22. Bezirk, 23. Bezirk – Ost
**) Versorgung durch die II. Hochquellenleitung: 10. Bezirk – Wienerbergrücken, 12. Bezirk – Nord, 13., 14. Bezirk, 15. Bezirk – Nord, 16. bis 19. Bezirk, 23. Bezirk – West 
***) Parameterwert laut Trinkwasserverordnung; entspricht einem Grenzwert.
****) Indikatorparameterwert laut Trinkwasserverordnung; entspricht einem Richtwert

Oben angeführte Werte repräsentieren die natürlichen Gehalte an Mineralien und können innerhalb der angegebenen Bereiche schwanken. Im Versorgungsnetz können diese Wässer auch in gemischter Form auftreten. Während der Wartungsarbeiten in den Hochquellenleitungen, die mehrmals pro Jahr durchgeführt werden, wird zusätzlich Grundwasser benötigt, um den Wasserbedarf der Stadt zu decken.

 

 

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Quelle: wien.at-Redaktion / Angaben ohne Gewähr

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