Wiener Privatbank Immobilieninvest AG
           


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Satzung

Hier finden Sie die Satzung der Wiener Privatbank.

  

Wiener Privatbank


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma "Wiener Privatbank Immobilieninvest AG".
2. Sitz der Gesellschaft ist Wien.
3. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens ist:
1. Nachstehende Bankgeschäfte:
§ 1 Abs 1 Z 1 Bankwesengesetz: Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 2 Bankwesengesetz: Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 3 Bankwesengesetz: Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 4 Bankwesengesetz: Der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 5 Bankwesengesetz: Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz: Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
b) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenwaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices ("equity swaps");
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von lit b bis e abgeleiteten Instrumenten sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.
§ 1 Abs 1 Z 8 Bankwesengesetz: Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
§ 1 Abs. 1 Z 10 Bankwesengesetz: Die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
§ 1 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz: Die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit b bis f BWG genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 15 Bankwesengesetz: Das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
§ 1 Abs 1 Z 18 Bankwesengesetz: Die Vermittlung von Geschäften nach
a) Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekar- und Personalkrediten;
b) Z 7 lit a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
c) Z 8.
2. Das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 19 BWG, soweit die Gesellschaft zu dessen Durchführung als Kreditinstitut kraft Gesetzes berechtigt ist.
3. Die Unternehmensberatung, der Handel mit Waren aller Art einschließlich Münzen, Medaillen und Barren aus Edelmetall, die Vermietung von Schrankfächern (Safegeschäft), die Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, die Vermögensverwaltung, die Vermögensberatung und die Anlageberatung, soweit diese Tätigkeiten nicht dem Bankwesengesetz unterliegen, sowie die Inbestandnahme, die Inbestandgabe, das Leasen und Verleasen von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern.
4. Die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen an bestehenden oder neu zu errichtenden in- und ausländischen Gesellschaften, einschließlich an Personenhandelsgesellschaften und bei diesen auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter, die Geschäftsführung und Vertretung anderer Gesellschaften sowie überhaupt die Ausübung der Holding-Funktion hinsichtlich anderer Gesellschaften.
5. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das In- und Ausland. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeiten sind jedoch ausgenommen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten.

§ 3

Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen in der "Wiener Zeitung".


II. Grundkapital und Aktien

§ 4

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 33.486.187,06 und ist eingeteilt in 4.606.078 Stückaktien.

§ 5

Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmungen darüber, ob die Aktien auf Inhaber oder auf Namen lauten, so lauten sie auf Inhaber.

§ 6

Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinn- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für Zwischenscheine, Teilschuldverschreibungen, Zins-, Erneuerungs- und Optionsscheine. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.


III. Vorstand

§ 7

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen.
2. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand und die Geschäfte, die - zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäß § 95 Abs. 5 AktG - seiner Zustimmung bedürfen, zu bestimmen; soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 95 Abs. 5 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 AktG), hat der Aufsichtsrat auch Betragsgrenzen festzulegen, bis zu denen die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht erforderlich ist.
3. Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.

§ 8

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann dem Vorstand nicht eingeräumt werden.

§ 9

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2. Hat der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.
3. Die Erteilung der Einzelprokura oder einer Einzelhandelsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ist nicht zulässig.


IV. Aufsichtsrat

§ 10

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden - falls nicht für eine kürzere Funktionsperiode - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
3. Eine Ersatzwahl für ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied ist ungesäumt vorzunehmen, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei gesunken ist.
4. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode des vorzeitig Ausgeschiedenen, falls die Hauptversammlung bei der Wahl nichts anderes beschließt.
5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand oder an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle von dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter niederlegen.

§ 11

1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von ihm zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt wurden, in einer Sitzung, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Eine Ersatzwahl ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dieser Funktion ausscheidet.
2. Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12

1. Der Aufsichtsrat hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben.
2. Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates beruft der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift brieflich, telegrafisch oder fernschriftlich ein.
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - anwesend sind. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leiten die Sitzung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes ermächtigen, an seiner Stelle seine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen. An den Sitzungen des Aufsichtsrates können auch nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen anstelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind und die Mehrheit der anderen Mitglieder des Aufsichtsrates sich nicht dagegen ausspricht. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben des vertretenen Aufsichtsratsmitgliedes überreichen.
6. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
8. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich widerspricht. Für schriftliche Stimmabgabe gelten die Bestimmungen des Abs. 5 entsprechend. Die Vertretung von Abs. 6 ist bei Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe nicht zulässig.
9. Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

§ 13

1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Ihre Aufgaben und Befugnisse sowie ihre allfällige Geschäftsordnung werden vom Aufsichtsrat festgelegt; den Ausschüssen kann auch die Befugnis zu Entscheidungen übertragen werden.
2. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, so ist er nur beschlussfähig, wenn beide anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2-8 auch sinngemäß für die Aufsichtsratsausschüsse.

§ 14

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben.

§ 15

1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und einem Anwesenheitsgeld für jede Sitzung eine jährliche Aufwandsentschädigung; die Höhe dieser Bezüge wird durch Hauptversammlungsbeschluss festgesetzt.
2. Übernehmen Mitglieder des Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft eine besondere Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, so kann ihnen hiefür durch Beschluss der Hauptversammlung eine Sondervergütung bewilligt werden.
3. Besondere Abgaben für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder trägt die Gesellschaft.

§ 16

Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, beschließen.


V. Hauptversammlung

§ 17

1. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen.
2. Hauptversammlungen werden am Sitz der Gesellschaft oder einer ihrer inländischen Zweigniederlassungen oder in einer Landeshauptstadt abgehalten.
3. Die Einberufung der Hauptversammlung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 18 zu veröffentlichen.

§ 18

1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind, wenn Aktien oder Zwischenscheine ausgegeben wurden, nur die Aktionäre berechtigt, die bei einem österreichischen öffentlichen Notar, bei der Hauptniederlassung einer in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen inländischen Bank, bei den in der Einberufung zur Hauptversammlung bestimmten anderen in- und ausländischen Kreditunternehmungen oder bei der Gesellschaft innerhalb der sich aus Abs. 2 ergebenden Frist während der Geschäftsstunden ihre Aktien (Zwischenscheine) bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen.
2. Die Hinterlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tage der Hinterlegung und dem Tag der Hauptversammlung mindestens drei Werktage frei bleiben; für die Hinterlegung müssen dem Aktionär mindestens vierzehn Tage seit der Einberufung zur Verfügung stehen, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet wird. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss auch noch der folgende Werktag zur Hinterlegung zur Verfügung stehen. Nicht als Werktag, sondern als Feiertag gelten die Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember eines jeden Jahres.
3. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien (Zwischenscheine) mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle gemäß Abs. 1 für sie bei anderen Kreditunternehmungen bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
4. Die Hinterlegungsstellen haben die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung spätestens einen Tag nach der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
5. Durch Veröffentlichung bei der Einladung zur Hauptversammlung kann die Berechtigung zur Teilnahme von der fristgerechten Einreichung eines doppelten Nummernverzeichnisses der Aktien (Zwischenscheine) abhängig gemacht werden.
6. Sind Aktien (Zwischenscheine) nicht ausgegeben, so ist bei Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.

§ 19

1. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
2. Die Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die von der Gesellschaft zurückzubehalten ist, zulässig.

§ 20

1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.
2. Der Vorsitzende in der Hauptversammlung leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände zur Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung.

§ 21

Soferne das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

§ 22

Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit erzielt wird, findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


VI. Jahresabschluss und Gewinnverteilung

§ 23

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.

§ 24

1. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht nach Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie den Vorschlag für die Gewinnverteilung  dem Aufsichtsrat vorzulegen.
2. Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung des Reingewinnes, die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses (ordentliche Hauptversammlung).

§ 25

1. Die Dividendenanteile der Aktionäre bestimmen sich nach dem Verhältnis der Zahl an Stückaktien.
2. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet wurden, sind nach dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit der Leistung verstrichen ist.
3. Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.

§ 26

Die Gewinnanteile sind, falls die Hauptversammlung nichts anderes beschlossen hat, vier Wochen nach der Abhaltung der Hauptversammlung zur Zahlung fällig.

§ 27

Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der freien Rücklage der Gesellschaft.

Stand 26.09.2006



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