Wiener Privatbank Immobilieninvest AG
           


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23. ordentliche Hauptversammlung vom 31. Mai 2007

  

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2006 samt Anhang und Lagebericht des Vorstandes sowie des IFRS-Konzernabschlusses zum 30. September 2006 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht des Vorstandes sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates.  

Beschluss: Da der Jahresabschluss zum 30. September 2006 sowie der IFRS-Konzernabschluss zum 30. September 2006, die vom Abschlussprüfer KPMG Austria GmbH geprüft und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen wurden, inklusive Anhang sowie Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstandes vom Aufsichtsrat gebilligt wurden und somit der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005/2006 gemäß § 125 Absatz 2 Aktiengesetz als festgestellt galt, waren keine Beschlüsse erforderlich. Sämtliche Fragen der Aktionäre wurden ausführlich beantwortet.

Abstimmung: Keine Abstimmung
  

2.

Behandlung des Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006  

Beschluss: Der Vortrag des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2005/2006 wird beschlossen.

Abstimmung: 4.287.399 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005/2006.  

Beschluss: Den Mitgliedern des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 2005/2006 die Entlastung erteilt.

Abstimmung: 2.046.457 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2.240.942 Enthaltungen
  

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005/2006.  

Beschluss: Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2005/2006 die Entlastung erteilt.

Abstimmung: 889.238 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 3.398.161 Enthaltungen   
  

5.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 samt Anhang und Lagebericht des Vorstandes sowie des IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2006 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht des Vorstandes sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates.  

Beschluss: Da der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 sowie der IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2006, die vom Abschlussprüfer KPMG Austria GmbH geprüft und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen wurden, inklusive Anhang sowie Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstandes vom Aufsichtsrat gebilligt wurden und somit der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2006 gemäß § 125 Absatz 2 Aktiengesetz als festgestellt galt, waren keine Beschlüsse erforderlich. Sämtliche Fragen der Aktionäre wurden ausführlich beantwortet.

Abstimmung: Keine Abstimmung
  

6.

Behandlung des Ergebnisses des Rumpfgeschäftsjahres 2006.  

Beschluss: Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes zum Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2006 wird angenommen.

Abstimmung: 4.287.399 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

7.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr 2006.  

Beschluss: Den Mitgliedern des Vorstandes wird für das Rumpfgeschäftsjahr 2006 die Entlastung erteilt.

Abstimmung: 2.046.457 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2.240.942 Enthaltungen   
  

8.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 2006.

Beschluss: Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Rumpfgeschäftsjahr 2006 die Entlastung erteilt.

Abstimmung: 889.238 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 3.398.161 Enthaltungen
  

9.

Wahl des Abschlussprüfers (Bankenprüfers) für Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2008 (1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008).

Beschluss: Zum Abschlussprüfer (Bankprüfer) für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2008 (1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008) wird die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt.

Abstimmung: 4.287.399 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

10.

Beschlussfassung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft.  

Beschluss: Die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates für das laufende Geschäftsjahr und das Rumpfgeschäftsjahr 2006 wird mit EUR 4.000,-, für den Stellvertreter mit EUR 3.500,-, und für ein einfaches Mitglied mit EUR 3.000,- jeweils pro Aufsichtsratsitzung festgesetzt.

Abstimmung: 4.287.279 Ja-Stimmen, 120 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

11.

Wahlen in den Aufsichtsrat.  

Beschluss: Die mit dieser Hauptversammlung ablaufende Funktionsperiode von Herrn Dr. Prader wird verlängert, und zwar bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.

Abstimmung: 4.287.249 Ja-Stimmen, 30 Nein-Stimmen, 120 Enthaltungen
  

12.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
sowie die Ermächtigung des Vorstandes, die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen
sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen
sowie Beschlussfassung über die entsprechende Änderung der Satzung; im Falle der Beschlussfassung über die und der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in eine SE gilt diese Ermächtigung auch für die umgewandelte Gesellschaft.
  

Beschluss: Der Vorstand wird gemäß § 169 AktG ermächtigt, innerhalb von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis 31. Mai 2012, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Nominale EUR 16.743.093,53 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.303.039 auf Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100% des anteiligen Betrags am Grundkapital in einer oder mehreren Tranchen auch unter gänzlichem oder teilweisem Bezugsrechtsausschluss, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs. 6 AktG, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital);
 

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
  

Die Satzung wird durch einen neuen § 6a ergänzt, der wie folgt lautet:

Der Vorstand ist gemäß § 169 Aktiengesetz ermächtigt, bis 31. Mai 2012 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Nominale EUR 16.743.093,53 durch Ausgabe von bis zu Stück 2.303.039 auf Inhaber lautende Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100% des anteiligen Betrags am Grundkapital in einer oder mehreren Tranchen auch unter gänzlichem oder teilweisem Bezugsrechtsausschluss, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs. 6 AktG, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen."

Diese Ermächtigung gilt sinngemäß auch für die umgewandelte Gesellschaft, Wiener Privatbank SE.

Abstimmung: 4.287.399 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

13.

Beschlussfassung über

den Widerruf des bestehenden genehmigten Kapitals

 

sowie die Genehmigung an den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels.
  

Beschluss: Die in der Hauptversammlung am 26. September 2006 erteilte Genehmigung an den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z.7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis 30. September 2007 zum Zweck des Wertpapierhandels wird widerrufen.

 

Der Vorstand wird vom Tag der Beschlussfassung an 18 Monate gemäß § 65 Abs.1 Z.7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels ermächtigt. Der niedrigste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27 und der höchste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 50,--. Die eigenen Aktien sind dem Handelsstand zuzuführen. Der Bestand an eigenen gemäß § 65 Abs. 1 Z.7 AktG erworbenen Aktien darf 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft am Ende eines Tages (24 Uhr) nicht übersteigen. Der Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der allenfalls gemäß § 65 Abs.1 Z.1, 4 und 8 AktG erworbenen bzw. zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

 

Diese Ermächtigung gilt sinngemäß auch für die umgewandelte Gesellschaft, Wiener Privatbank SE.

Abstimmung: 4.286.567 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

14.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes, gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 1a und 1b AktG eigene Aktien zu erwerben sowie zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen.
  

Beschluss: Der Vorstand wird während einer Geltungsdauer von 18 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Paragraph 65 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt Der niedrigste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27  und der höchste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 50,- pro Aktie. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilig darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

 

Weiters wird der Vorstand von der Hauptversammlung ermächtigt,

 

a)              eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrates sowie – im Falle der Beschlussfassung über die und der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in eine SE (Tagesordnungspunkt 15. fünfzehn) – an Mitglieder des Verwaltungsrates und an geschäftsführende Direktoren zu verwenden;

b)              eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden;

c)               erworbene eigene Aktien gemäß Paragraph 65 Absatz 1b Aktiengesetz (i) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen; (ii) ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen und (iii) für die Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, zu veräußern, wobei der Vorstand auch ermächtigt wird, über den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit zu entscheiden.

 

Diese Ermächtigung gilt sinngemäß auch für die umgewandelte Gesellschaft, Wiener Privatbank SE.

Abstimmung: 4.286.567 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
  

15.

Beschlussfassung über

die Umwandlung der Gesellschaft gemäß §§ 29 ff des Gesetzes in eine Societas Europaea (SE)

sowie die Genehmigung des Umwandlungsplans vom 26. April 2007

sowie die Genehmigung der Satzung der SE und Änderung der Firma der Gesellschaft in Wiener Privatbank SE

sowie die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der SE.
  

Beschluss: Der Umwandlungsplan des Vorstandes vom 26. April 2007 wird genehmigt. Die Wiener Privatbank Immobilieninvest AG wird gemäß §§ 29 ff des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) in eine Societas Europaea (SE) umgewandelt. Der Rechtsformwechsel in eine SE erfolgt unter Identitätswahrung der Gesellschaft, weshalb die gegenständliche Umwandlung weder zu einer Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Vertragspartner noch auf Grund des unveränderten Erhalts sämtlicher aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte zu Nachteilen für die Aktionäre führt.

 

Die Satzung der Societas Europaea (SE) wird in der dem Umwandlungsplan angeschlossenen Fassung genehmigt, und zwar ergänzt um einen § 6a gemäß dem in der heutigen Hauptversammlung beschlossenen genehmigten Kapital.

 

Zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrates werden Magister Franz Zwickl, Magister Friedrich Kadrnoska, Günter Kerbler und Doktor Thomas Prader bestellt.

Abstimmung: 4.287.249 Ja-Stimmen, 30 Nein-Stimmen, 120 Enthaltungen
  

  
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