Wiener Privatbank Immobilieninvest AG
           


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24. ordentliche Hauptversammlung vom 28. Mai 2008

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 samt Anhang und Lagebericht des Vorstandes sowie des IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2007 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht des Vorstandes sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates.
    Beschluss: Da der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 sowie der IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2007, die vom Abschlussprüfer KPMG Austria GmbH geprüft und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen wurden, inklusive Anhang sowie Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstandes vom Aufsichtsrat gebilligt wurden und somit der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 gemäß § 125 Absatz 2 Aktiengesetz als festgestellt galt, waren keine Beschlüsse erforderlich. Sämtliche Fragen der Aktionäre wurden ausführlich beantwortet.
    Abstimmung: Keine Abstimmung.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2007.
    Beschluss: Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes zum Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2007 wird angenommen.
    Abstimmung: 4.088.263 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007.
    Beschluss: Den Mitgliedern des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 2007 die Entlastung erteilt.
    Abstimmung: 3.938.379 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 151.153 Enthaltungen

  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007.
    Beschluss: Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2007 die Entlastung erteilt.
    Abstimmung: 1.361.931 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2.727.601 Enthaltungen

  5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankenprüfers) für Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 (1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009).
    Beschluss: Zum Abschlussprüfer (Bankenprüfer) für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 wird die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt.
    Abstimmung: 4.089.532 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

  6. Beschlussfassung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft.
    Beschluss: Die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates für das laufende Geschäftsjahr 2008 wird mit EUR 4.000,-, für den Stellvertreter mit EUR 3.500,-, und für ein einfaches Mitglied mit EUR 3.000,- jeweils pro Aufsichtsratssitzung festgesetzt.
    Abstimmung: 4.089.250 Ja-Stimmen, 282 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

  7. Beschlussfassung über

     a) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 31. Mai 2007 erteilten Ge-
         nehmigung an den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG zum Erwerb eige-
         ner Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels; samt gleich-
         zeitiger

     b) die vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Genehmigung an
        den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der
        Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels. Der niedrigste beim Erwerb
        zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27 und der höchste beim Erwerb zu
        leistende Gegenwert beträgt EUR 50,--. Die eigenen Aktien sind dem
        Handelsstand zuzuführen. Der Bestand an eigenen gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7
        AktG erworbenen Aktien darf 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft am
        Ende eines Tages (24 Uhr) nicht übersteigen. Der Anteil der gemäß dieser
        Ermächtigung erworbenen und der allenfalls gemäß § 65 Abs.1 Z. 1, 4 und 8
        AktG erworbenen bzw. zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals
        der Gesellschaft nicht übersteigen. Im Falle der Eintragung der Umwandlung
        der Gesellschaft in eine SE gilt diese Ermächtigung auch für die umgewandelte
        Gesellschaft.
    Beschluss: Die in der Hauptversammlung am 31. Mai 2007 erteilte Genehmigung an den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis 31. November 2008 zum Zweck des Wertpapierhandels wird widerrufen.

    Der Vorstand wird vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gemäß § 65 Abs.1 Z.7 AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zum Zweck des Wertpapierhandels ermächtigt. Der niedrigste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27 und der höchste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 50,--. Die eigenen Aktien sind dem Handelsstand zuzuführen. Der Bestand an eigenen gemäß § 65 Abs. 1 Z.7 AktG erworbenen Aktien darf 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft am Ende eines Tages (24 Uhr) nicht übersteigen. Der Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der allenfalls gemäß § 65 Abs.1 Z.1, 4 und 8 AktG erworbenen bzw. zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

    Diese Ermächtigung gilt sinngemäß auch für die umgewandelte Gesellschaft, Wiener Privatbank SE.
    Abstimmung: 4.089.527 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen.

  8. Beschlussfassung über

     a) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 31. Mai 2007 erteilten Ge-
         nehmigung an den Vorstand gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG zum Erwerb eige-
         ner Aktien der Gesellschaft; samt gleichzeitiger

     b) die vom Tag der Beschlussfassung an 30 Monate gültige Ermächtigung des
         Vorstands, gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 1a und 1b AktG im gesetzlich
         jeweils höchstzulässigen Ausmaß eigene Aktien zu einem niedrigsten Ge-
         genwert von EUR 7,27 und einem höchsten Gegenwert von EUR 50,-- pro
         Aktie zu erwerben, sowie zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen, wobei
         der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilig darauf beruhende
         Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
         gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat.
         Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren
         Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
         Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) oder für
         Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit
         eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

    Der Vorstand wird weiters ermächtigt,

     (i)   eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern,
           leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrates
           sowie – im Falle der Beschlussfassung über die und der Eintragung der
           Umwandlung der Gesellschaft in eine SE – an Mitglieder des
           Verwaltungsrates und an geschäftsführende Direktoren zu verwenden;

     (ii)  eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen,
           Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesell-
           schaften im In- und Ausland zu verwenden;

      (iii) erworbene eigene Aktien gemäß § 65 Abs. 1b AktG (x) jederzeit über die
            Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern und die
            Veräußerungsbedingungen festzusetzen; (y) ohne weiteren Beschluss der
            Hauptversammlung einzuziehen und (z) für die Dauer von 5 Jahren ab
            Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf jede andere
            gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, zu veräußern, wobei der
            Vorstand auch über den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit
            entscheiden kann.

    Im Falle der Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in eine SE gilt diese Ermächtigung auch für die umgewandelte Gesellschaft.

    Beschluss: Der Vorstand wird während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Paragraph 65 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Der niedrigste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 7,27  und der höchste beim Erwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 50,- pro Aktie. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilig darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

    Weiters wird der Vorstand von der Hauptversammlung ermächtigt,

    a) eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern,
        leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrates
        sowie – nach Umwandlung der Gesellschaft in eine SE  – an Mitglieder des
        Verwaltungsrates und an geschäftsführende Direktoren zu verwenden;
    b) eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
        Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und
        Ausland zu verwenden;
    c) erworbene eigene Aktien gemäß Paragraph 65 Absatz
        1b Aktiengesetz (i) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches
        Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen; (ii)
        ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen und (iii) für die
        Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Beschlussfassung mit Zustimmung des
        Aufsichtsrats auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, zu
        veräußern, wobei der Vorstand auch ermächtigt wird, über den Ausschluss der
        allgemeinen Kaufmöglichkeit zu entscheiden.

    Diese Ermächtigung gilt sinngemäß auch für die umgewandelte Gesellschaft, Wiener Privatbank SE.

    Abstimmung: 4.089.532 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen.

  9. Beschlussfassung über die Änderung der in der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft am 31. Mai 2007 im Zusammenhang mit der Umwandlung der Gesellschaft gemäß §§ 29 ff des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) in eine Societas Europaea (SE) beschlossenen Satzung der Wiener Privatbank SE ("SE-Satzung") wie folgt:

     a) Änderung des § 1 Abs 1 der SE-Satzung, sodass diese Bestimmung lautet:
         "Die Gesellschaft führt die Firma "Wiener Privatbank SE"."

     b) Änderung des § 12 Abs 7 der SE-Satzung, sodass diese Bestimmung lautet:
         "An den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse können
         geschäftsführende Direktoren, die nicht Verwaltungsratsmitglieder sind, nach
         Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung teilnehmen."

     c) Änderung des ersten Satzes des § 15 Abs 1 der SE-Satzung, sodass der erste
         Satz dieser Bestimmung lautet: "Der Verwaltungsrat ist berechtigt und –
         soweit eine gesetzliche Verpflichtung (z.B. § 51 Abs. 3a SEG) oder eine
         Verpflichtung gemäß Satzung (z.B. § 17 Abs. 5 der Satzung) hiezu besteht –
         verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und
         Befugnisse sowie ihre allfällige Geschäftsordnung festzusetzen.".

     d) Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 17 der SE-Satzung, der wie folgt
         lautet: "In den Fällen des § 95 Abs. 5 AktG und der §§ 27 Abs. 6, 28 Abs.1
         BWG sowie bei Geschäften, für die das BWG die Zustimmung des Auf-
         sichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Auf-
         sichtsorgans des Kreditinstituts vorsieht, bedürfen die geschäftsführenden
         Direktoren der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates, wobei in den
         Fällen gemäß §§ 27 Abs. 6, 28 Abs. 1 BWG sowie bei Geschäften, für die das 
         BWG die Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder 
         Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstituts vorsieht, die
         Entscheidungskompetenz einem vom Verwaltungsrat zwingend einzurich-
         tenden Ausschuss des Verwaltungsrats obliegt (BWG-Ausschuss). Mitglieder
         des Verwaltungsrates, die zugleich geschäftsführende Direktoren sind oder
         denen die operative Durchführung der entsprechenden Geschäfte gemäß
         BWG sonst wie zugewiesen ist, dürfen dem BWG-Ausschuss weder angehören
         noch an dessen Sitzungen teilnehmen. Soweit gesetzlich vorgesehen, legt
         der Verwaltungsrat Betragsgrenzen fest, bis zu welchen seine Zustimmung
         nicht erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat Geschäfte, die
         zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen seiner Zustimmung 
         bedürfen, bestimmen." 

         samt gleichzeitiger Neubezeichnung des bisherigen § 17 Abs 5 der SE-
         Satzung (der inhaltlich unverändert bleibt) als § 17 Abs 6.

     e) Neubezeichnung des doppelt genannten § 21 (der inhaltlich unverändert
         bleibt) als § 22.

    Beschluss: Die Änderung der in der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft am 31. Mai 2007 im Zusammenhang mit der Umwandlung der Gesellschaft gemäß §§ 29 ff des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) in eine Societas Europaea (SE) beschlossenen Satzung der Wiener Privatbank SE ("SE-Satzung") wird wie folgt beschlossen:

    Änderung des § 1 Abs 1 der SE-Satzung, sodass diese Bestimmung lautet: "Die Gesellschaft führt die Firma "Wiener Privatbank SE"."

    Änderung des § 12 Abs 7 der SE-Satzung, sodass diese Bestimmung lautet: "An den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse können geschäftsführende Direktoren, die nicht Verwaltungsratsmitglieder sind, nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung teilnehmen."

    Änderung des ersten Satzes des § 15 Abs 1 der SE-Satzung, sodass der erste Satz dieser Bestimmung lautet: "Der Verwaltungsrat ist berechtigt und – soweit eine gesetzliche Verpflichtung (z.B. § 51 Abs. 3a SEG) oder eine Verpflichtung gemäß Satzung (z.B. § 17 Abs. 5 der Satzung) hiezu besteht – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse sowie ihre allfällige Geschäftsordnung festzusetzen."

    Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 17 der SE-Satzung, der wie folgt lautet: "In den Fällen des § 95 Abs. 5 AktG und der §§ 27 Abs. 6, 28 Abs.1 BWG sowie bei Geschäften, für die das BWG die Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstituts vorsieht, bedürfen die geschäftsführenden Direktoren der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates, wobei in den Fällen gemäß §§ 27 Abs. 6, 28 Abs. 1 BWG sowie bei Geschäften, für die das BWG die Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstituts vorsieht, die Entscheidungskompetenz einem vom Verwaltungsrat zwingend einzurichtenden Ausschuss des Verwaltungsrats obliegt (BWG-Ausschuss). Mitglieder des Verwaltungsrates, die zugleich geschäftsführende Direktoren sind oder denen die operative Durchführung der entsprechenden Geschäfte gemäß BWG sonst wie zugewiesen ist, dürfen dem BWG-Ausschuss weder angehören noch an dessen Sitzungen teilnehmen. Soweit gesetzlich vorgesehen, legt der Verwaltungsrat Betragsgrenzen fest, bis zu welchen seine Zustimmung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat Geschäfte, die zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen seiner Zustimmung bedürfen, bestimmen." samt gleichzeitiger Neubezeichnung des bisherigen § 17 Abs 5 der SE-Satzung (der inhaltlich unverändert bleibt) als § 17 Abs 6.

    Neubezeichnung des doppelt genannten § 21 (der inhaltlich unverändert bleibt) als § 22.
    Abstimmung: 4.089.370 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

       

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